Begriffserklärungen

Dienst zur Unterhaltung und Bewachung einer Burg.

Ein zinspflichtiger Bauer.

Ein im Auftrag tätige Person.

Meier, hier: Amtsmeier, der u.a. die Zinsen einzog.

Abgabe; wertmäßiger Zins.

Hausbewohner, Mieter.

Auszug.

Abgabe eines gerupften Huhnes.

Unentgeltlich zu leistender Dienst.

Lehensrechtliche Gliederung des Adels und die einzelnen Stufen in dieser Gliederung.

Mäh-, Heuwiese

Ebenda.

Ebenso, ferner

Ein nur einem Besitzer gehöriges, stets eingefriedetes, kleines Feldstück, meist von unregelmäßiger Gestalt; in der Regel Ackerland, aber auch Wiesen. Die Bezeichnung „Kamp“ ist jüngerer Form, die Besitzer i.d.R. keine alteingesessenen Bauern, sondern spätere Ansiedler. Die in neuerer Zeit entstandenen Kämpe, insbesondere die Graskämpe, hiessen auch Zuschläge.

Hofstelle, die stets vom Ackerland getrennt war und von Kötter bewohnt wurde = Bauer, der kein Anteil am alten Ackerland hatte, aber im übrigen nur Landwirtschaft betrieb.

Leihverhältnis höherer Ordnung. Die Nutzung eines Gutes wurde auf Lebenszeit gegen persönliche Leistungen und gegenseitige Treue eingeräumt.

Ein Heldengedicht des Magisters Justin aus dem 13. Jahrhundert.

Größere Bauerstelle.

1 Lippischer Morgen = 120 Quadratruten oder 1,5 Scheffelsaat (1 Scheffelsaat = 1.717 qm)

Von Premontre (Frankreich) ausgegangener Orden; siedelten auf dem Lande und befassten sich u.a. damit wie die Heide fruchtbarer gemacht werden konnte.

Leisten, entrichten.

Abgabe von einem Zinshuhn (geräuchertes Huhn).

36 Mariengroschen, oder 24 (gute) Groschen.

Land auf dem z.B. Getreide ausgesät wurde.

Um 1220-1235 von Eike von Repgau aus Reppichau bei Aken an der Elbe geschaffene Niederschrift des Gewohnheitsrechts.

Fruchtmaß; 1 Roggenscheffel = 8 kleinere oder 6 große Metzen; 1 große Metze = 7,3819 Liter; 1 kleine Metze = 5,5364 Liter. Es gelten die lippischen Maße und Münzen.

Unentgeltlich zu leistender Dienst mit Pferden.

4 Becher = 11,073 Liter

Unter dem Datum.

Unentgeltlich zu leistender Dienst für einen Tag.

Jemand der in einem persönlichen, durch Gelöbnis begründeten Treueverhältnis zu einem mächtigen Herren steht.

Jemand der einen Geistlichen, eine Kirche oder ein Kloster nach außen vertrat und das Kirchengut verwaltete.

Zusammenfassender Ausdruck für Rechte, hauptsächlich in gerichtlicher Hinsicht, die dem Grundherren zustanden. Die Kirchen und Klöster mußten Laien als Vögte dulden, da sie nicht selbst die Blutgerichtsbarkeit ausüben durften.

Geldabgabe.

Abgabe eines Zehntels des Ertrages.

Siehe unter Kamp.

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